Im September wird die erste Zahlung des Kinderbonus in Höhe von 200 Euro ausgezahlt, im Oktober folgt die zweite Zahlung von 100 Euro. Er wird neben dem Kindergeld als eigene Zahlung überwiesen. Die Auszahlungstermine richten sich nach der Endziffer der Kindergeldnummer. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat Fragen und Antworten zum Kinderbonus auf seiner Homepage eingestellt. Unter Punkt 12 ist der Hinweis auf die Unpfändbarkeit der Zahlung, mit Ausnahme der Pfändung gesetzlicher Unterhaltsansprüche, zu finden. Sollten Kreditinstitute die Zahlungen nicht automatisch pfändungsfrei berücksichtigen, kann der Kinderbonus über das Ausstellen einer erhöhten P-Konto Bescheinigung (unter dem Punkt, andere Geldleistung(en) für Kinder, § 850k Abs. 2 Nr. 3 ZPO) vor Pfändungen geschützt werden. Der Kinderbonus wird nicht auf Grundsicherungs- und UVG-Leistungen angerechnet (siehe den Beitrag aus NRW Infodienst Schuldnerberatung Juni 2020.
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