Umstritten war in dem hier entschiedenen Fall, ob eine Motivationszuwendung des Beschäftigungs-trägers (hier: ein Caritasverband), in Höhe von zwischen 127 Euro und 295 Euro monatlich als Er-werbseinkommen auf die SGB II-Leistungen anzurechnen ist. Das Jobcenter hatte im Wesentlichen nur einen Grundfreibetrag von 100 Euro angesetzt. Das LSG meinte dagegen, nach der Gerechtfer-tigkeitsprüfung des § 11a Abs. 4 SGB II seien die Zuwendungen der Caritas bis zu einem monatlichen Betrag in Höhe von 200 Euro nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Das BSG führt dazu aus: Einkommen aus einem auf längere Dauer angelegten Zuverdienstprojekt führe auch im Rahmen des § 11a Abs. 4 SGSB II zur Behandlung der Einkünfte nach den für Erwerbseinkommen geltenden Grundsätzen. Die dabei erforderliche Gerechtfertigkeitsprüfung, die der Umsetzung des Subsidiaritätsgrundsatzes diene, wirke begrenzend und soll Art, Wert, Umfang und Häufigkeit der Zuwendungen einbeziehen. Für die Fallgestaltung der Zuwendungen in Form von regel-mäßigen monatlichen Geldleistungen aus einem Zuverdienstprojekt an einen erwerbsfähigen SGB II-Berechtigten, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden, ist deren Berücksichtigung entspre-chend der für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit geltenden Regelungen gerechtfertigt, also die Erwerbstätigenpauschale und der Erwerbstätigenfreibetrag von der Anrechnung auszunehmen. Menschen in Zuverdienstprojekten dürften im Übrigen nicht bessergestellt werden als der Personenkreis der Aufstocker.

BSG, Urteil vom 17.09.2020 – B 4 AS 3/20 R  (Terminbericht)

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