Ein die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht rechtfertigender besonderer Härtefall liegt nicht darin, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens auf Antrag zwar zur Befreiung führende Sozialleistungen zustünden, er einen solchen Antrag jedoch nicht stellen will (Leitsatz des Gerichts und Rn. 6).
Nach Meinung des Oberverwaltungsgerichts vermag in diesen Fällen der Schutz des Existenzminimums die Befreiung nicht zu rechtfertigen, weil die betroffenen Personen „lediglich einen Antrag auf Gewährung dieser Leistungen stellen müssten, um ihr Existenzminimum sicherzustellen“ (Rn. 6).
Etwas anderes ergebe sich nicht aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein besonderer Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV bei Beitragsschuldnern vorliege, die ein den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen könnten, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen sind (Rn. 6).

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.08.2020 – 7 D 10269/20, OVG

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