Der Bundestag hat am 17. September 2020 einen Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD zur Änderung des Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (19/22593) angenommen. Die Covid-19-Pandemie ist noch nicht überwunden und viele Unterneh-men sind aufgrund der Pandemie insolvenzgefährdet. Um Unternehmen auch weiterhin die Möglichkeit zu geben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren, kann die Insolvenzantragspflicht weiterhin ausgesetzt werden. Die weitere Aussetzung soll aber nur für Unternehmen gelten, die pandemiebedingt überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind. Dazu wurden die Paragrafen 1 und 2 des Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes geändert. Die Insolvenzantragspflicht bleibt damit in den Fällen der Überschuldung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt.

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