Der Anteil an nichtehelichen Lebensgemeinschaften, Patchwork- und Stiefkind-Familien hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Die Notwendigkeit einer Gleichstellung mit Ehepaaren bzw. Ehepaaren mit Kindern wird in vielen rechtlichen Zusammenhängen erörtert. Dies gilt auch für das Pfändungsrecht: In seiner Entscheidung vom 28.01.2020 hat das LG Bielefeld die Möglichkeit einer Erhöhung des unpfändbaren Betrags bei einem Schuldner bejaht, der gegenüber seiner Lebensgefährtin als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II einstandspflichtig war. Auch die aktuelle SGB II-Bedarfsbescheinigung 2020 ist dort angefügt, um der Beratungspraxis die Antragstellung zu erleichtern und auf diesem Weg die materielle Existenz nicht nur des Schuldners selbst, sondern seiner gesamten Bedarfsgemeinschaft unabhängig von Transferleistungen zu gewährleisten.
Quelle: Beitrage von Prof. Dr. Andreas Rein und Prof. Dr. Dieter Zimmermann im
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