Zur Erforschung seiner Schulden und der gegen ihn gerichteten Pfändungen verlangt der Kläger von seiner ehemaligen Bank Auskunft über sämtliche Kontobewegungen der Jahre 2015 bis 2019. Die Bank weigert sich, dem Begehren vollumfänglich nachzukommen. Sie habe dem Kunden in der fraglichen Zeit die Kontoauszüge monatlich zur Verfügung gestellt.

Das Amtsgericht meint, dem Kläger stehe ein Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs.1 DSGVO zu. Danach habe jede betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und sodann ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ nach Art. 4 DSGVO sei weit gefasst und umfasse alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen. Unter die Vorschrift fielen damit sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstiger Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt. Unter Anwendung dieser extensiven Auslegung des Begriffs der personenbezogenen Daten erscheine es gerechtfertigt, auch alle Kontobewegungen als vom Auskunftsanspruch erfasst anzusehen. Diese stellten sachliche Informationen im Hinblick auf die Eigentums- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen dar. Siehe dazu auch www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de

AG Bonn, Urteil vom 30.07.2020 – 118 C 315/19

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