Eine durch den Schuldner vor Beendigung des Insolvenzverfahrens auf künftige Obliegenheiten der Wohlverhaltensphase geleistete Einmalzahlung geht in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters ein. (Leitsatz BGH) Die Entscheidung wird erläutert von Kai Henning im Inso – Newsletter RA Henning 12 – 20.

BGH, Beschluss vom 19.11.2020 – IX ZB 10/19