Sachverhalt: Den Leistungsantrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Bedarf der Klägerin sei durch die als Einkommen zu berücksichtigenden monatlichen Zahlungen aus einem Studienkredit einer Privatbank vollständig gedeckt.

Entscheidung: Das Bundessozialgericht führt aus: „Ein Darlehen stellt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG als lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar. Dem Leistungsberechtigten muss ein wertmäßiger Zuwachs zur endgültigen Verwendung verbleiben, da nur dann die Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfällt. Nach (…) § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind zwar „auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen“, als Einkommen zu berücksichtigen. An einer entsprechenden Regelung für Privatdarlehen fehlt es indessen. Die der Klägerin hier zugeflossenen Darlehenszahlungen sind schon keine öffentlichrechtlichen Leistungen, also auch keine darlehensweise gewährten Sozialleistungen.“

Träfe die Auffassung des Jobcenters zu, „wäre für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II ein Verbraucherkredit in der Regel wirtschaftlich sinnlos. Sie setzten sich, ohne mehr Mittel zur Verfügung zu haben, persönlich einer Rückzahlungspflicht aus, und ein Darlehen würde letztlich nur eine Entlastung des Grundsicherungsträgers bewirken. Im Rahmen der Eigenverantwortung (§ 1 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 1 Satz 4 SGB II) ist es jedoch auch für Hilfebedürftige nicht ausgeschlossen, ihren Lebensstandard für die Übergangszeit des Leistungsbezugs durch Darlehen, für die sie später selbst einzustehen haben, auf einem Niveau zu erhalten, das unabhängig von der Höhe der Grundsicherungsleistungen ist.“

BSG – B 4 AS 30/20 R – Terminbericht vom 09.12.2020