Die Bundesregierung hatte sich schwergetan. Dabei war das Votum der Sachverständigen in der Anhörung am 30.09.2020 eindeutig gewesen. Nun hat der Bundestag am 17.12.2020 (endlich) das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens in 2. und 3. Lesung beraten und verabschiedet. Das Gesetz soll rückwirkend zum 01.10.2020 in Kraft treten. Es ist davon auszugehen, dass der Bundesrat dem Gesetzentwurf ebenfalls zustimmen wird.

Die wesentlichen Regelungen sind folgende:

Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens gilt für alle natürlichen Personen und ist nicht (mehr) befristet. Bei einem erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung beträgt die Abtretungfrist allerdings 5 Jahre (§ 287 Abs. 2 InsO-neu). 

Schenkungen müssen genauso wie Erbschaften zur Hälfte, Gewinne aus Lotterien oder Glückspielen müssen vollständig abgegeben werden. Davon ausgenommen sind „gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert“ (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO-neu). 

Neu aufgenommen wurde das Verbot, unangemessene Verbindlichkeiten zu begründen, allerdings mit der Einschränkung, dass dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigt werden darf (§ 295 Abs. 1 Nr. 5 InsO-neu). 

Für die Beratungspraxis ist wichtig, dass die 6-Monatsfrist für die Bescheinigung des Scheiterns der außergerichtlichen Einigung befristet bis zum 30.06.2021 auf 12 Monate verlängert wird (Art. 103 k Abs. 4 EGInsO-neu). 

Zum Problem des Antragsformulars wurde klargestellt, dass die bisherigen Formulare bis zum 31.03.2021 weiterverwendet werden können. Es muss dann aber die abweichende anderslautende Abtretungsfrist eingetragen werden (§ 2a Verbraucherinsolvenzformularverordnung-neu). 

Vorgesehen ist auch eine Evaluation, die bis zum 30.06.2024 erfolgt sein muss (Art. 107a EGInsO-neu).

Bedauerlich ist allerdings, dass die Speicherfristen bei den Auskunfteien nicht verkürzt werden.

Den Gesetzentwurf und die Beschlussempfehlung gibt es hier:

Gesetzentwurf und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses

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