Eine fundamentale sozialpolitische Reform tritt in diesen Tagen in Kraft: Die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens für natürliche Personen, Unternehmer*innen wie Verbraucher*innen, wird von sechs auf drei Jahre verkürzt. Das hat der Bundestag am 17.12.2020 beschlossen. Mit dem Instrument der Restschuldbefreiung können Schuldner*innen unter bestimmten Voraussetzungen von nicht erfüllter Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubiger*innen befreit werden. Dies eröffnet ihnen die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang. Mit der Verkürzung des Entschuldungsverfahrens sollen auch die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie aufgefangen werden. Nähere Infos unter: Für die Praxis

Gefördert durch das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration