Familienportal BMFSFJ; Tacheles; BMAS

Neue Regelbedarfe

Höhere Regelbedarfe in der Grundsicherung und Sozialhilfe. Die Regelbedarfe im SGB II und SGB XII betragen ab Januar 2021: für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 446 Euro (RBS 1), für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 401 Euro (RBS 2), für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 357 Euro (RBS 3), für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 373 Euro (RBS 4), für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 309 Euro (RBS 5) für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 283 Euro (RBS 6).

Pressemitteilung BMAS

Der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung wird bis zum 31. März 2021 verlängert

Der Zeitraum für den vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen (SGB II und SGB XII) ist bis zum 31. März 2021 verlängert worden (gleiches gilt für die Besonderheiten beim Schulmittagessen).

Pressemitteilung BMAS

SGB II: Änderungen beim Mehrbedarf

Einführung eines Mehrbedarfs für „unabweisbare, besondere Bedarfe“ (§ 21 Abs. 6 SGB II), auch wenn sie einmalig, aber entweder nicht vom Regelbedarf umfasst sind, oder ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 „nicht zumutbar“ ist oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist“ (§ 21 Abs. 6 SGB II) –Zitat Thomé: „Hierbei wird es sich dauerhaft um klassische einmalige Bedarfe handeln, wie Computer für Schulkinder und für Menschen zur gesellschaftlichen T eilhabe, Brillen, Passkosten oder Kosten zur Beschaffung von Geburtsurkunden im Ausland und auch Elektroweißgeräte. Diese Dinge werden noch im Einzelfall zu erstreiten sein, aber das sind die Eckpunkte, um die es geht.“ Höheren Warmwasser-Mehrbedarf soll es nur noch geben können, wenn dieser durch eine gesonderte Messeinrichtung nachgewiesen wird (§ 21 Abs. 7 SGB II).

Schwangerenmehrbedarf bis zum Ende des Monats der Entbindung.

„Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften“ sind als Mehrbedarf anzuerkennen (§ 21 Abs. 6a SGB II) tacheles-sozialhilfe.de (mit weiteren Änderungen im SGB II).

Mindestlohn

Ab dem 1.1.2021 – 30.6.2020 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,50 Euro brutto und vom 1.7.2021 – 31.12.2021 dann 9,60 Euro brutto. Er wird in den kommenden Jahren weiter schrittweise erhöht. BMAS

Kindergeld

Das Kindergeld wird für jedes Kind um 15 Euro erhöht: – auf 219 Euro für das erste und zweite Kind; – auf 225 Euro für das dritte Kind; – auf 250 Euro für jedes weitere Kind. Familienportal BMFSFJ

Unterhalt für Kinder

Die Unterhaltssätze für Kinder, die in einem getrenntlebenden Haushalt leben, steigen nach der Düsseldorfer Tabelle (und gemäß der Mindestunterhaltsverordnung)

– Der unterste Satz für Kinder unter sechs Jahren wird auf 393 Euro erhöht werden.
– Für Kinder zwischen sechs und elf Jahren steigt der Mindestanspruch auf 451 Euro.
– Kinder ab zwölf bis 17 Jahren haben ab 2021 einen Mindestanspruch von 528 Euro. – Die Sätze für höhere Einkommensgruppen werden ebenfalls zum 1.1.2021 erhöht. Die Zahlbeträge nach der Tabelle ergeben sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen). 

Düsseldorfer Tabelle

Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt für ihr Kind erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. So hilft die Leistung Alleinerziehenden, die finanzielle Lebensgrundlage ihrer Kinder zu sichern. Ab dem 1. Januar 2021 steigt der Unterhaltsvorschuss:
– Kinder unter sechs Jahren erhalten dann monatlich bis zu 174 Euro (+9 Euro),
– Kinder von sechs bis elf Jahren bis zu 232 Euro (+ 12 Euro),
– Jugendliche von zwölf bis 17 Jahren bis zu 309 Euro (+ 16 Euro)

Familienportal BMFSFJ


Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag entlastet Familien mit kleinen Einkommen. Eltern erhalten ihn, wenn ihr Einkommen für sie selbst ausreicht, nicht aber für die Kinder. Der Kinderzuschlag wird für jede Familie individuell berechnet. Der maximale Betrag steigt zum 1. Januar 2021 von bis zu 185 Euro auf bis zu 205 Euro je Kind. Mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse kann geprüft werden, ob ein Anspruch auf den Kinderzuschlag besteht. Familienportal BMFSFJ

Bildung und Teilhabe

Für Haushalte mit Kindern in Schule und Ausbildung und im Bezug von Leistungen nach dem SGB II, XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz, von Kinderzuschlag und Wohngeld erhöht sich die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf. Die Pauschale wird insgesamt von derzeit 150 Euro auf 154,50 Euro im Jahr erhöht (103 Euro zum 01. August und 51,50 Euro zum 01. Februar eines Schuljahres). BMFSFJ

Grundrente

Bei der Grundrente handelt es sich um einen Zuschlag zur individuellen Rente für diejenigen, die jahrzehntelang wenig verdient und verpflichtend Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Vor allem betrifft das Frauen, die häufig in weniger gut bezahlten Berufen gearbeitet haben oder der Familie wegen nur in Teilzeit tätig waren. Auch viele Rentner*innen in Ostdeutschland haben besonders lange zu niedrigen Löhnen gearbeitet. Der durchschnittliche Zuschlag beträgt aktuell etwa 75 Euro brutto, der höchstmögliche Zuschlag kann rund 418 Euro betragen. Mit der Auszahlung der ersten Zuschläge ist voraussichtlich ab Mitte 2021 zu rechnen. Quelle: BMAS Pressemitteilung; vertiefend: BMAS Schwerpunkt Grundrente

Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Zum 1. Januar 2021 wird der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent der bisherigen Zahlerinnen und Zahler zur Lohn- und Einkommensteuer abgeschafft. Familienportal BMFSFJ

Kurzarbeitergeld

Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Zudem werden die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen insoweit bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden, als Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt. Pressemitteilung BMAS

Wohngeld steigt um CO2-Komponente

Zum 1. Januar 2021 tritt die Zweite Wohngeldnovelle in Kraft, die eine Erhöhung des Wohngeldes für über 1 Million Wohngeldempfänger*innen vorsieht. Ein 2-Personen-Haushalt erhält damit durchschnittlich 12 Euro mehr Wohngeld pro Monat. Pressemeldung BMI

Kinderkrankengeld wird ausgeweitet

Um Eltern in der Corona-Zeit besser zu unterstützen, soll der Anspruch auf Kinderkrankentage verdoppelt und ausgeweitet werden. Damit soll das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 pro berufstätigen Elternteil von zehn auf 20 Tage pro Kind, für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage pro Kind verdoppelt werden. Die Regelung soll nach der Verabschiedung durch den Deutschen Bundestag rückwirkend zum 5. Januar in Kraft treten. Neu ist, dass der Anspruch auch in den Fällen besteht, in denen das Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut wird, weil die Schule oder die Einrichtung zur Kinderbetreuung pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt beziehungsweise der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde. Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten. Quelle und weitere Infos: BMFSFJ

Übungsleiterfreibetrag und Abgrenzung Verbraucher*in/Selbständige*r

Viele Organisationen erstatten den ehrenamtlich Engagierten ihre Kosten der Einfachheit halber pauschal. Diese Erstattungen sind dann steuerfrei, sofern sie bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Die bisherigen Höchstgrenzen sollen für das kommende Jahr von 2400 Euro auf 3000 Euro im Jahr (Übungsleiterfreibetrag) beziehungsweise 720 Euro auf 840 Euro im Jahr (Ehrenamtspauschale) angehoben werden. Familienportal BMFSFJ

Rechtsanwalt Kai Henning teilt mit, dass die Übungsleiterpauschale des § 3 Nr. 26 EStG dem BGH als Kriterium zur Unterscheidung von Verbraucher*innen und Selbstständigen dient (BGH, Beschluss vom 24.03.2011 -IX ZB 80/11). „Nur Schuldner, die jährliche Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit erzielen, die diesen Betrag übersteigen, gelten als Selbstständige. Eine Selbstständigkeit kann hierbei auch als Nebentätigkeit zu einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden.“ Inso – Newsletter RA Henning 12 – 20.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe: Einkommens-Freibeträge 2021 – mit Berechnungsbogen

Mit Wirkung vom 01.01.2021 wurde § 115 Abs. 1 ZPO geändert, der den Einsatz von Einkommen und Vermögen für die Prozesskostenhilfe und die Verfahrenskostenhilfe im familiengerichtlichen Bereich sowie für die Beratungshilfe regelt. Prof. Dr. Dieter Zimmermann macht darauf aufmerksam, dass die Neuregelungen für 2021 „zu einer spürbaren Absenkung der Einkommensgrenze im Vergleich zu den 2020 bundesweit gültig gewesenen Freibeträgen“ führen werde. Nähere Infos unter:

www.infodienst-schuldnerberatung.de

 

Gefördert durch das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration