Die Eingliederungschancen von Rehabilitand*innen werden laut Bundesregierung „insbesondere“ durch den fehlenden Zugang zu den Leistungen nach den §§ 16a ff. SGB II (u.a. Schuldner- und Suchtberatung oder Leistungen des Sozialen Arbeitsmarktes) verringert. Dies zu ändern ist ein Ziel des vorgelegten Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Den Jobcentern wird damit die Möglichkeit eingeräumt, Leistungen nach den §§ 16a ff. SGB II neben einem Rehabilitationsverfahren zu erbringen. Damit sollen bestehende Ungleichbehandlungen abgeschafft werden. Die Möglichkeiten der aktiven Arbeitsförderung im SGB II und SGB III sollen ausgebaut und somit die Eingliederungschancen in den Arbeitsmarkt erhöht werden. Die Regelungen (Artikel 3 und 4 des Gesetzentwurfs) sollen zum 01.01.2022 in Kraft treten.

Regierungsentwurf Teilhabestärkungsgesetz vom 03.02.2021

Gefördert durch das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration