Das beklagte Jobcenter lehnte SGB II-Leistungen unter Berufung auf den Leistungsausschluss für nur zur Arbeitssuche aufenthaltsberechtigte EU-Ausländer (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 b SGB II) ab. Das BSG führt im Terminbericht aus: „Entgegen der Auffassung des LSG können die Kläger Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen das beklagte Jobcenter haben. Denn die Klägerin (…) ist aufgrund ihrer wenn auch nur geringfügigen Beschäftigung (…) als Arbeitnehmerin (…) anzusehen.“ Zur Klärung weiterer Fragen ist der Fall an das LSG NRW zurückverweisen worden. Falls der SGB IIAusschluss Bestand haben sollte, müsse das LSG laut BSG aber einen Anspruch nach SGB XII in Betracht ziehen. BSG, Urteil vom 27.01.2021 – B 14 AS 25/20 R (Terminbericht)
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