Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat entschieden, dass zwischen Wohngeld und Sozialhilfe ein Wahlrecht besteht. Sozialhilfeträger dürften für den Erhalt ergänzender Sozialhilfe nicht verlangen, dass die mittellose Person zuerst Wohngeld beantragt. Das Gericht stellte in dem Urteil klar: „Der Verzicht auf einen Wohngeldantrag kann sich für bedürftige Menschen lohnen. Steht ihnen ohne Wohngeld ergänzende Sozialhilfe zu, dann können Betroffene mitunter Vergünstigungen für Sozialhilfebezieher – wie günstigere Monatstickets für den öffentlichen Nahverkehr – nutzen.“
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