Fehlt aufgrund einer untergeordneten und unwesentlichen Tätigkeit die (europarechtlich definierte) Arbeitnehmereigenschaft, scheidet ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II aus. Dies hat das Landessozialgerichts NRW in einem Urteil vom 19.11.2020 entscheiden. Die fragliche Tätigkeit des Anspruchsstellers stelle sich im Hinblick auf die ausgesprochene Geringfügigkeit der vereinbarten Vergütung (100,00 € monatlich) und der Arbeitszeit (10 Stunden monatlich) als untergeordnet und unwesentlich dar. Dagegen spreche auch nicht die Entscheidungen des BSG, da es darin um erheblich höhere Arbeitszeiten – 7,5 Stunden wöchentlich bzw. 30 Stunden monatlich – gegangen sei. Siehe auch: fbsb-nrw.de/2021/02/bsg-minijob
LSG, Urteil vom 19.11.2020 – Az. L 19 AS 1204/20 (nicht rechtskräftig).
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