Bei einem Mietvertrag über einen unbeweglichen Gegenstand ist in der Insolvenz des Mieters die Mietforderung für den Monat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, in dem Umfang Masseverbindlichkeit, der dem ab der Verfahrenseröffnung verbleibenden Teil des Monats entspricht. (Leitsatz BGH)
Begründung des BGH: In der Insolvenz der Mieter*in besteht ein Mietverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand (z.B. Wohnraum) gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Ansprüche der Vermieter*in aus einem solchen Mietverhältnis sind Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO), wenn ihre Erfüllung für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss (wie für Mietzahlungen). Demgegenüber stehen Ansprüche für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese kann der*die Vermieter*in gemäß § 108 Abs. 3 InsO nur als Insolvenzgläubiger*in geltend machen. Diese Grundsätze gelten auch für Mietforderungen für den Monat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Sie sind zeitanteilig aufzuteilen. Für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der entsprechende Teil der Mietforderung eine Masseverbindlichkeit.
BGH, Beschluss vom 16.3.2017 und BGH, Beschluss vom 21.02.2019
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