Die Bank hatte die Eröffnung eines Basiskontos abgelehnt, da der Kunde lediglich eine Fiktionsbescheinigung und keine Ausweisdokumente vorlegen konnte. Im Gegensatz zum Ausweis ist in der Fiktionsbescheinigung kein Lichtbild enthalten. Die Bank hatte argumentiert, dass damit die Identität des Kunden nicht ausreichend sichergestellt werden kann. Im Schlichtungsverfahren kam der Ombudsmann jedoch zu dem Ergebnis, dass „zur Legitimation … auch eine Fiktionsbescheinigung ausreichend sein muss, ohne dass die Interessen und Pflichten der Beschwerdegegnerin (die Bank) verletzt werden.“ Quelle und weitere Informationen.

Infodienst Schuldnerberatung

Gefördert durch das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration