In unserer Märzausgabe informierten wir in unserem Artikel: „Mögliche Steuernachzahlungen bei Lohnersatzleistungen und Corona-Soforthilfen“ über mögliche Steuernachforderungen, welche aufgrund des Progressionsvorbehalts bei Kurzarbeitergeld und Corona-Soforthilfen entstehen können. Ergänzend zu unserer Information aus März 2021 möchten wir Sie auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP hinweisen. Der Antwort ist unter anderem zu entnehmen, dass das Kinderkrankengeld zwar steuerfrei ist, jedoch, wie andere Lohnersatzleistungen auch, dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b EStG unterliegt. Unter der Drucksache 19/28418 werden Fragen zur Steuererleichterung für Eltern in der Corona-Krise gestellt und von der Bundesregierung beantwortet.

Antwort der Bundesregierung Drucksache 19/28418

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