Der Anspruch auf Einziehung von Wertersatz wird insolvenzrechtlich mit der Erlangung des Gegenstands begründet. (Leitsatz)
Dazu merkt Rechtsanwalt Kai Henning an: Der BGH habe die Frage der Begründung des Anspruchs i.S.d. § 38 InsO geklärt. „Der Anspruch wird nicht erst mit der Anordnung durch das Strafgericht begründet, genauso wie die Steuerforderung nicht erst mit Erlass des entsprechenden Bescheids oder die Rückforderung einer Sozialleistung nicht durch den Rückforderungsbescheid begründet wird.“ Siehe Inso-Newsletter RA Henning 5-21 mit weitergehenden Informationen.

BGH, Beschluss vom 18.2.21 – IX ZB 6/20

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