Um die Folgen der Corona-Pandemie für Kinder und Jugendliche abzumildern, hat der Deutsche Bundestag am 11.06.2021 einen Kinderfreizeitbonus beschlossen. Den Kinderfreizeitbonus in Höhe von einmalig 100 Euro erhalten Familien für Minderjährige, die im August 2021 Leistungen nach dem SGB II (§ 71 Abs. 2 n. F.), dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 16) oder dem Bundesversorgungsgesetz (§ 88e) erhalten. Ebenfalls anspruchsberechtigt sind Familien, die Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen (§ 6d BKGG n.F.). Die Leistung kann laut BMFSFJ individuell für Ferien-, Sport- und Freizeitaktivitäten eingesetzt werden. Eine Zweckbindung enthalten die Regelungen allerdings nicht. Laut Gesetzesbegründung (S. 27, 29) sollen die Familien eigenverantwortlich entscheiden, wofür sie die zusätzlichen Mittel einsetzen. Entsprechend gibt es kein Überprüfungsverfahren.
Der Bonus wird in der Regel automatisch ohne Antrag von den Familienkassen ausgezahlt. Familien, die nur Wohngeld und keinen Kinderzuschlag beziehen sowie Familien, die Sozialhilfe beziehen, müssen aber dafür einen formlosen Antrag stellen. Der Kinderfreizeitbonus wird ab August 2021 und getrennt von der jeweiligen Leistung (zum Beispiel SGB II) ausgezahlt. Er wird nicht als Einkommen auf andere Leistungen angerechnet (u.a. § 6d Abs. 2 Satz 1 BKGG n. F.). Der Anspruch ist unpfändbar (u.a. § 6d Abs. 2 Satz 2 BKGG n. F.). Gegebenenfalls wird für das P-Konto eine Bescheinigung notwendig.
Mit einem neuen § 6c BKGG wird sichergestellt, dass der Kinderzuschlag unterhaltsrechtliche Verpflichtungen unberührt lässt. Dies gilt auch für den Kinderfreizeitbonus.
Zudem sollen die Hilfen zur Lernförderung nach dem Bildungs- und Teilhabepaket leichter zugänglich sein: Ein gesonderter Antrag auf Übernahme der Kosten für Lernförderung ist bis zum 31. Dezember 2023 nicht erforderlich (u.a. § 71 Absatz 1 SGB II, § 141 Absatz 5 SGB XII n. F.).
Die Regelungen zum Kinderfreizeitbonus treten nach Verkündung des Gesetzes zum 1. Juli 2021 in Kraft.
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