In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Schuldner seine Einkommensverhältnisse nicht ausreichend offengelegt. Rechtsanwalt Kai Henning merkt dazu an: „Da eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Erwerbsobliegenheitsverletzung stets neben der Verletzung der Obliegenheit auch die Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung voraussetzt, war es angemessen, die Restschuldbefreiung dann nicht wegen des formalen Verstoßes der Nichtangabe der Einkommensverhältnisse zu versagen.“ Inso-Newsletter RA Henning 5-21

LG Bielefeld, Beschluss vom 13.01.2021 – 23 T 622/20

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