Ein besserer Schutz bei drohenden Energiesperren ist dringend erforderlich. Aufgrund der Richtlinie (EU) 2019/944 ist die Bundesrepublik zu entsprechenden Maßnahmen kurzfristig verpflichtet. Auch fordert die 17. Verbraucherschutzministerkonferenz am 07.05.2021 (unter TOP 20) wirksame Schutzmechanismen. Änderungen in der Strom- und Gasgrundversorgungsverordnung sind also in Kürze zu erwarten. Das Bundeswirtschaftsministerium hat hierzu einen Entwurf vorgelegt, der aktuell im Bundesrat beraten wird.
Besonders relevant sind die geplanten neuen Regelungen in dem jeweiligen § 19 der Verordnungen. Der Schwellenwert, ab dem eine Sperre zulässig ist, soll auf das Zweifache des monatlichen Abschlagsbetrags, beziehungsweise 1/6 der voraussichtlichen Jahresrechnung angehoben werden. Die Grundversorger werden verpflichtet, mit der Sperrandrohung darüber zu informieren, dass die Betroffenen Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Sperre vortragen können. Kund*innen sollen zudem die Gelegenheit zum Abschluss einer „Abwendungsvereinbarung“ erhalten. Insbesondere ist dies eine Ratenzahlungsvereinbarung, mit der Zahlungsrückstände in einem für den „Grundversorger wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum“ ausgeglichen werden. Der Grundversorger wird auch verpflichtet, unter anderem „auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine Schuldnerberatung“ hinzuweisen.
Die grundsätzliche Kritik an den unzureichenden Regelsätzen für die Energiekosten wird damit nicht aufgegriffen. Der zuständige Ausschuss des Bundesrats hat weitergehende Schutzmaßnahmen empfohlen. Sobald die Verordnungen in Kraft getreten sind, werden wir über die Änderungen informieren.

Zum aktuellen Sachstand: www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de

Verordnungsentwürfe des BMWE vom 10.05.2021