Das OLG Schleswig hat mit Urteil v. 02.07.21 einem Insolvenzschuldner den Anspruch auf Löschung seiner Daten bei der Schufa zugestanden, wenn sie diese Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ohne gesetzliche Grundlage länger speichert und verarbeitet als dies in der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsOBekVO) vorgesehen ist. Nach Ansicht des OLG Schleswig steht dies im Widerspruch zu § 3 Abs. 2 der Insolvenzbekanntmachungsverordnung und ist deshalb nicht vereinbar mit dem Recht auf Vergessenwerden im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (Art. 17 Abs.1 lit. d). Pressemitteilung des OLG Schleswig vom 05.07.2021