Das Amtsgericht Euskirchen hat in einem Beschluss vom 02.08.2021 entschieden, dass im Rahmen der Soforthilfe „Hochwasser“ auf sogenannte Pfändungsschutzkonten ausgezahlte Beträge auf entsprechenden Antrag über den Sockelbetrag hinaus pfandfrei zu stellen sind. Hierfür spreche die mit der Soforthilfe verbundene Zweckbindung, erste finanzielle Belastungen zu mildern, die durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 erlittenen Schäden verursacht wurden. Die vom Bundesgerichtshof für die Corona-Soforthilfe aufgestellten Grundsätze (Beschluss vom 10.03.2021, VII ZB 24/20) müssten auch für den Fall der Soforthilfe „Hochwasser“ gelten.
Quelle und weitere Infos: PM OLG Köln
(Siehe dazu den Artikel Vereinfachter Schutz für Hochwasser-Soforthilfen auf dem P-Konto – Gesetzliche Neuregelung sowie Wiederaufbauhilfe für Betroffene der Hochwasserkatastrophe unter Für die Praxis.)
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