Erhält der Schuldner aus einer Kapitallebensversicherung eine Einmalleistung, kann er hierfür Pfä-dungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850i ZPO geltend machen. Dem steht nicht entgegen, dass die Voraussetzungen des besonderen Pfändungsschutzes bei Altersrenten nach § 851c ZPO nicht gegeben sind. (Leitsätze des BGH, redaktionell bearbeitet)
Rechtsanwalt Henning merkt dazu an: „Mit dieser Entscheidung klärt der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Verhältnis der §§ 851c und 850i ZPO. Der Ansicht, dass allein § 851c ZPO anzuwenden ist, wenn ein Versicherungsvertrag mit Vorsorgeleistung betroffen und damit ein Schutz nicht gegeben ist, wenn seine Voraussetzungen nicht vorliegen, teilt der BGH nicht.
Des Weiteren stellt der BGH fest, dass zumindest dann, wenn die Versicherungsleistung auf ein vom Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto überwiesen wurde, ein Schutzantrag des Schuldners nach § 850i ZPO auch nach Auszahlung noch zulässig ist. Aus Schuldnersicht sollte ein Schutzantrag aber grundsätzlich möglichst vor Auszahlung der Versicherungsleistung gestellt werden.“
Quelle: Henning-Newsletter 7/21
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