Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ist verfassungswidrig, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Pressemitteilung BVerfG vom 18.08.2021
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