Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Unionsbürger*innen, die über kein anderes Freizügigkeitsrecht als das für Nicht-Erwerbstätige verfügen, in einem anderen Unionsstaat nicht kategorisch vom öffentlichen Gesundheitssystem ausgeschlossen werden dürfen. Dieses Urteil hat zur Folge, dass auch die deutsche Rechtslage überprüft werden müsste. Aufgrund der Regelungen im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) werden nichterwerbstätige Unionsbürger*innen in Deutschland sowohl vom gesetzlichen als auch vom privaten Krankenversicherungssystem ausgeschlossen (u.a. § 5 Abs. 11 S. 2 SGB V). Erfasst von diesem Ausschluss sind EU-Bürger*innen, die über kein anderes Freizügigkeitsrecht als das für Nicht-Erwerbstätige gemäß § 4 Freizügigkeitsgesetz/EU verfügen. Quelle: Der Paritätische Gesamtverband vom 28.07.2021

EuGH, Urteil vom 15.07,2021 – C‑535/19

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