Mit dem Aufbauhilfegesetz vom 10.09.2021 wird in dem neu gefassten § 23 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO) der Pfändungsschutz für die Hochwasser-Soforthilfen festgelegt.
Danach werden die entsprechenden staatlichen „Soforthilfen“ den in § 850k Absatz 2 Satz 1 der ZPO genannten Beträgen und Geldleistungen, die nicht von der Pfändung erfasst werden, gleichgestellt, § 23 Absatz 1 EGZPO. Diese Hilfen können also u.a. von den Schuldnerberatungsstellen als pfändungsgeschützt bescheinigt werden. Bislang musste dafür das Vollstreckungsgericht angerufen werden, § 850k Absatz 4 ZPO (dazu die Entscheidung des AG Euskirchen unter Gerichtsentscheidungen); dieses Verfahren bleibt weiter zulässig. Zur weiteren Verfahrenserleichterung reicht zur Freistellung auch die Vorlage des Bewilligungsbescheides oder eines Kontoauszuges, mit dem die Berechtigten dem Kreditinstitut nachweisen, dass das Guthaben nicht von der Pfändung umfasst ist, § 23 Absatz 2 EGZPO. Das derart geschützte Guthaben wird bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Gutschrift folgt, nicht von der Pfändung erfasst, § 23 Absatz 3 EGZPO.
Der hier maßgebliche Artikel 5 des Aufbauhilfegesetzes mit den Regelungen zum P-Konto ist seit dem 15.09.2021 in Kraft. BT-Drucksache 19/32039 (Begründung auf Seite 26 f.) Ausbauhilfegesetz 2021