Ab dem 17.09.2021 und kurz nach Inkrafttreten des Aufbauhilfegesetzes 2021 für die betroffenen Regionen der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 können Betroffene in Nordrhein-Westfalen Förderanträge für den Wiederaufbau stellen. Laut Förderrichtlinie des Landes schließt allerdings bei Selbständigen eine „Insolvenz vor Hochwassereintritt“ die Billigkeitsleistung aus, „es sei denn, dass ein Verfahren der Sanierung in Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren durchgeführt werden oder es einen bestätigten Insolvenzplan gibt“ (3.2.2 der Förderrichtlinie). Die Variante der Betriebsfreigabe aus der Insolvenzmasse § 35 Absatz 2 InsO ist nicht explizit genannt. Die gleiche Ausschlussklausel findet sich auch in den Regelungen für „Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft“ (4.2.2). Sie dürfte aber kaum sinnvoll auf Privathaushalte anwendbar sein, zumal die Billigkeitsleistung (z.B. die Hausratspauschale von 13.000 Euro für einen Ein-Personen-Haushalt, 4.4.4) unpfändbar sein dürfte § 851 ZPO. Fraglich ist schließlich, ob die Wiederaufbauleistungen noch als „Soforthilfen“ im Sinn des neuen § 23 EGZPO anzusehen sind. (Siehe dazu: Vereinfachter Schutz für Hochwasser-Soforthilfen auf dem P-Konto.)

Pressemitteilung des Landes NRW vom 13.09.2021; Förderrichtlinie Wiederaufbau vom 10.09.2021

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