Rechtsanwalt Kai Henning erläutert diese Entscheidung in seinem Newsletter. Schuldner*innen könnten gegen die Anmeldung der Forderung als solcher Widerspruch einlegen oder den Widerspruch auf die Deliktseigenschaft begrenzen. Im ersten Fall tragen die Schuldner*innen nach der Entscheidung des Landgericht Heilbronn die Kosten des darauffolgenden Feststellungsverfahrens, wenn sie den Widerspruch nach Klageerhebung zurücknehmen. Der Schuldner gehe, so Henning, mit diesem Widerspruch „ins Kostenrisiko eines nach seinem Widerspruch folgenden Feststellungsverfahrens“. „Die Kosten dieses nach Insolvenzeröffnung begonnenen Rechtstreits sind Neugläubigerforderungen, die von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden. Der Schuldner sollte daher nicht (un)überlegt der Forderung als solcher widersprechen, wenn es ihm nur darum geht, die Feststellung des besonderen vorsatzdeliktischen Forderungsgrunds zu verhindern.“ Quelle: Inso-Newsletter RA Henning 9-21
Landgericht Heilbronn, Beschluss vom 12.5.2021 – Zo 10 O 31/21-
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