Das Landessozialgericht NRW hat mit Beschluss vom 13.09.2021 entschieden, dass die Regelungen zur Angemessenheit von Unterkunftskosten im SGB II und im SGB XII nicht nur für neuantragstellende Menschen gelten, sondern für alle Menschen, die bis Dezember 2021 eine Wohnung anmieten. Die Rechtslage zur vereinfachten Antragstellung bestimmt, dass für Bewilligungszeiträume, die zwischen März 2020 und Dezember 2021 liegen, die Unterkunftskosten für sechs Monate als angemessen zu gelten haben (§ 67 Abs. 3 SGB II und § 141 Abs. 3 SGB XII).

Thomé Newsletter 34/2021 vom 21.09.2021

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