Eine über eine Entgeltumwandlung aus dem Arbeitseinkommen zu zahlende Versicherungsprämie zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge (Direktversicherung) gehört grundsätzlich nicht zum pfändbaren Einkommen der Arbeitnehmer*in im Sinn von § 850 Absatz 2 ZPO. Dies gilt bei einer bereits vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung vorliegenden Lohnpfändung jedenfalls dann, wenn der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Betrag nicht überschritten wird.
(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt: Der Gläubiger erwirkte im November 2015 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über das gegenwärtige und zukünftige Arbeitseinkommen der Schuldnerin. Die Schuldnerin schließt im Mai 2016 mit ihrer Arbeitgeberin eine Entgeltumwandlungsvereinbarung für eine betriebliche Altersversorgung im Wege einer Direktversicherung. Nach dem Versicherungsvertrag ist Versicherungsnehmerin die Arbeitgeberin, Begünstigte ist die Schuldnerin. Der von der Arbeitgeberin monatlich in die Direktversicherung einzuzahlende Beitrag beträgt 248,00 Euro. In der Folgezeit leistet die Arbeitgeberin aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Zahlungen an den Gläubiger, wobei sie bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens der Schuldnerin den monatlichen Versicherungsbeitrag in Höhe von 248,00 Euro unberücksichtigt lässt. Dagegen wendet sich der Gläubiger mit seiner Klage gegen die Arbeitgeberin.

Entscheidung: Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, einen Teil der künftigen Entgeltansprüche der Arbeitnehmer*in durch Entgeltumwandlung für seine*ihre betriebliche Altersversorgung zu verwenden, liegt insoweit grundsätzlich kein pfändbares Einkommen im Sinn des § 850 Abs. 2 ZPO mehr vor. Daran ändert der Umstand, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses getroffen wurde, jedenfalls vorliegend deshalb nichts, weil die Schuldnerin mit der mit der Arbeitgeberin getroffenen Entgeltumwandlungsvereinbarung von ihrem Recht aus § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht hat und der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Betrag nicht über-schritten wurde. Bei einer an § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG orientierten normativen Betrachtung stellt die von der Schuldnerin mit der Arbeitgeberin getroffene Entgeltumwandlungsvereinbarung keine den Gläubiger benachteiligende Verfügung im Sinn des § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO dar. In einem solchen Fall scheidet zudem ein Rückgriff auf § 850h ZPO aus. Ob eine andere Bewertung dann geboten ist, wenn – anders als hier – ein höherer Betrag als der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene umgewandelt wird, musste der Senat nicht entscheiden.Pressemitteilung BAG vom 14.10.2021 (redaktionell bearbeitet). BAG, Urteil vom 14.10.2021 – 8 AZR 96/20