Der Bundesrat hat am 05.11.2021 der Verordnung des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben zugestimmt (zu dem Entwurf: September-Infodienst). Für die Strom- und Gasversorgung regeln die jeweils weitgehend gleichlautenden §§ 19 der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung die Zulässigkeit und Voraussetzungen der Sper-ren bei Zahlungsverzug der Kund*innen. Die Änderungen treten einen Tag nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft (bis Redaktionsschluss noch nicht erfolgt) und werden nachfolgend unter www.gesetze-im-internet.de abrufbar sein.

Die neuen Schutzregelungen bei Strom- und Gassperren im Überblick: Der Schwellenwert, ab dem eine Sperre zulässig ist, wird auf das Doppelte des monatlichen Abschlags oder einem Sechstel der voraussichtlichen Jahresrechnung angehoben (bisher 100 Euro).
Der Grundversorger erhält erstmals Informationspflichten. Mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzuges hat er darüber zu informieren, dass die Betroffenen Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Sperre vortragen können.
Der Grundversorger ist auch verpflichtet, mit der Sperrandrohung zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu informieren. Dies sind beispielsweise örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, Vorauszahlungssysteme, Energieberatungsdienste und Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung.
Ergänzend muss der Grundversorger darauf hinweisen, dass er spätestens mit der Sperrankündigung eine Ratenzahlungsvereinbarung („Abwendungsvereinbarung“) anzubieten hat. Die Informationen sind in „einfacher und verständlicher Weise“ zu erläutern.

Mit der Ratenzahlungsvereinbarung sollen Zahlungsrückstände in einem zumutbaren Zeitraum ausgeglichen werden. Regelmäßig sind dabei Laufzeiten von sechs bis 18 Monaten als zumutbar anzusehen (keine Regelung dazu bisher). Die Annahme des Angebots einer Zahlungsvereinbarung in Textform vor Durchführung der Unterbrechung führt dazu, dass der Grundversorger die Energieversorgung nicht unterbrechen darf.
Eine Sperre muss zukünftig acht Werktage im Voraus angekündigt werden (bisher drei).
Zusätzlich zur Briefform werden elektronische Kommunikationsmittel eingeführt.

Beschluss des Bundesrates vom 05.11.2021 (TOP 13 zu BR 724/21)

Gefördert durch das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration