Erlischt ein Girovertrag des Schuldners durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und weiß die Bank nichts vom Insolvenzverfahren, können Handlungen der Bank nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners, die sich nach objektivem Empfängerhorizont als vertragsgemäßes Verhalten im Rahmen des (erloschenen) Girovertrags darstellen, nicht als konkludente Zustimmung zur Neubegründung eines Girovertrags ausgelegt werden. (Leitsatz des BGH, vereinfacht)
Die Entscheidung des BGH verdeutliche laut Rechtsanwalt Kai Henning, „welche Klippen der selbstständige Schuldner nach Freigabe seiner Selbstständigkeit umschiffen“ müsse. Die von Schuldner*innen angestrebte Freigabe der ausgeübten Selbstständigkeit nach § 35 Absatz 2 InsO könne daher nur zu einer erfolgreichen Fortsetzung der selbstständigen Tätigkeit führen, wenn einige „Grundregeln“ beachtet werden. Zu diesen Regeln im Detail siehe die Anmerkung von Rechtsanwalt Henning:
Inso-Newsletter RA Henning 11-21
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