Das Bundesarbeitsgericht hat unter Aktenzeichen 8 AZR 96/20 vom 14.10.2021 entschieden, dass Arbeitsvertragsparteien für Leistungen in eine betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung) auch noch eine Umwandelung von Lohn vereinbaren können, wenn bereits eine Pfändung des Arbeitseinkommens des Schuldners vorliegt. Dies gilt auch, wenn sich hierdurch der pfändbare Lohnanteil verringert sofern der Umwandlungsbetrag den nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Betrag nicht überschreitet.
Rechtsprechung im Internet – Urteil 8 AZR 96/20
Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht 33/21 – Pfändbares Arbeitseinkommen iSv. § 850 Abs. 2 ZPO
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