Maßgeblich für die Befreiung von der Rundfunkgebühr ist allein, dass ein Betroffener nur über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder sie unterschreitendes Einkommen verfügt und nicht auf Vermögen zurückgreifen kann.
Bei nachweislich einkommensschwachen Beitragsschuldnern sind die Rundfunkanstalten gehalten, im Rahmen ihrer Prüfung eines besonderen Härtefalls eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen.
(Leitsätze der Redaktion, vgl. Rn. 27 der Entscheidung)

Problem: Das Bundesverfassungsgericht hat mit dieser Entscheidung – im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom vom 30.10.2019 – die bisherige restriktive Rechtsprechung des Oberver-waltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG Münster) korrigiert. Das OVG Münster ging davon aus, dass allein der Bezug eines niedrigen, gegebenenfalls unter den Regelsätzen nach dem SGB II oder dem SGB XII liegenden Einkommens nicht den Begriff der besonderen Härte im Sinne der Härtefallregelung des Rundfunkstaatsvertrags erfülle (§ 4 Absatz 6 RBStV)

In dem zugrunde liegenden Verfahren konnte die Beitragsschuldnerin keine Beitragsbefreiung nach § 4 Absatz 1 RBStV erhalten, weil sie keine der dort aufgeführten Leistungen erhielt. Allerdings verfügte sie laut ihres Wohngeldbescheids Einkommen unterhalb der Höhe der sozialrechtlichen Regelsätze. Das Bundesverfassungsgericht schließt aus dem Grundrecht aus Artikel 1 Absatz 1 GG, „dass ein nachweislich den sozialrechtlichen Regelleistungen entsprechendes oder sogar noch unterschreitendes Einkommen zur Begleichung von Rundfunkbeiträgen nicht eingesetzt werden muss. Die Regelleistungen schützen und gewährleisten ein menschenwürdiges Existenzminimum, das sowohl die physische Existenz als auch ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und poli-tischen Leben sichert“ (Rn. 20).
Zwar sei der Betrag eines Rundfunkbeitrags absolut nicht sehr hoch. Er stelle aber für diejenigen, die ihren Lebensunterhalt aus einem Einkommen unterhalb der zur Deckung des Existenzminimums gedachten sozialrechtlichen Regelleistungen bestreiten, eine „intensive Belastung“ dar (Rn. 25).
Die Betroffene werde durch die Ablehnung der Beitragsbefreiung gleichheitswidrig „gegenüber anderen finanziell bedürftigen Personen benachteiligt, denen die Zahlung des Rundfunkbeitrags aus ihren sozialrechtlichen Regelleistungen nicht zugemutet wird, weil diese das Existenzminimum schützen“ (Rn. 23).

Anmerkung der Red.: Die Informationen des WDR zur Beitragsbefreiung in Härtefällen, auch für Studierende, dürfte diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben noch nicht genügen (Stand: 18.03.2022). Die Befreiung kann nach § 4 Absatz 4 Satz 2 RBStV für bis zu drei Jahren rückwirkend beantragt werden.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des ersten Senats vom 19.01.2022 – 1 BvR 1089/18

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