Ab dem 01.03.2022 gelten für Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen (Beispiele: Streaming- oder Zeitungsabonnement) neue Regeln. Sie betreffen die Vereinbarung von stillschweigenden Vertragsverlängerungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Unter anderem gilt: Eine Klausel, wonach sich ein zwischen Unternehmer*innen und Verbraucher*innen geschlossener Vertrag der genannten Art stillschweigend verlängert, ist künftig nur dann wirksam, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstem einem Monat zu kündigen. Für Festnetz-, Internet- und Mobilfunkverträge gilt eine entsprechende Regelung schon seit dem 01.12.2021.

Pressemitteilung des BMJ vom 28.02.2022