Der Heizkostenzuschuss (siehe unter „Allgemeines) nach dem Heizkostenzuschussgesetz (HeizkZuschG) wird nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen angerechnet. Der Anspruch auf den Zuschuss ist unpfändbar (§ 6 HeizkZuschG) mit der Folge, dass der Betrag auf dem Pfändungsschutzkonto als Erhöhungsbetrag nach § 902 Satz 1 Nr.6, § 903 ZPO bescheinigt werden kann (bzw. muss) und damit pfändungsgeschützt ist. www.bundestag.de

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