Die Erlassmöglichkeit der Darlehensrestschulden nach 20 Jahren für Altfälle soll mit dem 27. BAföGÄnderungsgesetz (BAföGÄndG) auch für die Rückzahlungsverpflichteten gelten, die es versäumt hatten, innerhalb der gesetzten Frist des 26. BAföGÄndGs den Erlass der Darlehensrestschulden zu beantragen. Vor allem soll „nunmehr“ der Zugang zur BAföG-Förderung „wieder für deutlich breitere
Schichten der Bevölkerung geöffnet werden, um auf diese Weise finanzielle Hürden für eine stärkere Bildungsbeteiligung (…) auszugleichen (Gesetzesbegründung, S. 1). Dafür sollen die Freibeträge und die Altersgrenzen stark angehoben werden, ebenso sollen die Bedarfssätze, „auch vor dem Hintergrund steigender Wohnkosten“, erhöht werden. Zudem soll das BAföG digitaler gestaltet werden. Die
Berufsausbildungsbeihilfe, das Ausbildungsgeld und die Einstiegsqualifizierung werden, auch für laufende Bewilligungen, zum 01.08.2022 an die Bedarfssätze des BAföG angepasst. 
www.bundestag.de; Gesetzentwurf vom 02.05.2022 (Downloadlink)

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