Sachverhalt: Unter Beifügung einer Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs nach § 305 Absatz 1 Nr. 1 InsO beantragte die Antragstellerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine persönliche Beratung der Antragstellerin in körperlicher Anwesenheit des bescheinigenden Rechtsanwalts hatte nicht stattgefunden. Eine Beratung war nur schriftlich und fernmündlich erfolgt. Den Antrag wiesen das Insolvenzgericht und im Beschwerdeverfahren das Landgericht als unzulässig ab. Das Bundesverfassungsgericht beanstandete mit Beschluss vom 04.09.2020 die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH.
Begründung des BGH: Ob und inwieweit das Insolvenzgericht die Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung inhaltlich prüfen kann, war umstritten. Der BGH schließt sich der Ansicht an, dass das Insolvenzgericht keine inhaltliche Prüfungskompetenz der Bescheinigung besitze (Rn. 9ff, 12ff.). Denn es fehle an einer „gesetzlichen Grundlage für eine Prüfung der Bescheinigung durch das Insolvenzgericht darauf, in welcher Form und Qualität eine persönliche Beratung und eingehende Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners stattgefunden hat, soweit dies von einer geeigneten Person oder Stelle bescheinigt worden ist“ (Rn. 12). Gegen eine inhaltliche Prüfung der Bescheinigung nach § 305 Absatz 1 Nr. 1 InsO durch das Insolvenzgericht spreche insbesondere der Umstand, dass diese nur durch geeignete Personen oder Stellen ausgestellt werden kann (Rn. 16ff.). Die Eignung der Person oder Stelle biete „die Gewähr dafür, dass die bescheinigten Umstände vorliegen“ (Rn. 18). Auch aus dem Umstand, dass die Regelung in § 305 Absatz 1 Nr. 1 InsO seit 2014 um den Passus „auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners“ ergänzt worden sei, könne nicht auf die Einführung einer inhaltlichen Prüfungsbefugnis des Insolvenzgerichts geschlossen werden (Rn. 21ff.). Eine gerichtliche Überprüfung habe der Gesetzgeber seinerzeit lediglich für den Fall der Vorlage einer Aussichtslosigkeitsbescheinigung erwogen. Durch die Streichung dieser Möglichkeit im Gesetzgebungsverfahren sei die damit verbundene gerichtliche Prüfung aber hinfällig geworden (Rn. 26).
BGH, Beschluss vom 24.02.2022 – IX ZB 5/21
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