Den Antrag auf Bewilligung von AlG II lehnte das Jobcenter ab. Der Bewilligung stehe ein Leistungsausschluss entgegen. Die Klägerin habe sich während ihrer Elternzeit ausschließlich zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufgehalten. Die ruhende Beschäftigung sei nach Ende der Mutterschutzfrist nicht wiederaufgenommen worden, so dass nicht vom Fortbestehen des Arbeitnehmerstatus
ausgegangen werden könne. Dieser Meinung schließen sich das Sozialgericht und das Landessozialgericht (Rheinland-Pfalz) an.
Das Bundessozialgericht tritt dem entgegen: Den geltend gemachten Ansprüchen stehe kein Leistungsausschuss nach
§ 7 Absatz 1 Satz 2 SGB II entgegen. Die Klägerin sei als Arbeitnehmerin freizügigkeitsberechtigt – auch während der Elternzeit.
BSG, Urteil vom 9.3.2022 – B 7/14 AS 91/20 R (Terminbericht)
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