Das Steuerentlastungsgesetz 2022 das der Bundestag am 12.05.2022 verabschiedet hat, sieht neben einer Erhöhung des Grundfreibetrags bei der Einkommensteuer, der Werbungskosten- und der Entfernungspauschale die Zahlung einer Energiepreispauschale von 300 Euro und eines Kinderbonus von 100 Euro vor. Die Energiepreispauschale soll einmalig ab dem 01.09.2022 an Steuerpflichtige, die
Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher oder abhängiger Beschäftigung haben, gezahlt werden (§§ 112 ff. EStG neu). Arbeitnehmer*innen erhalten die steuerpflichtige, aber sozialabgabenfreie Pauschale über den Arbeitslohn voraussichtlich im September. Den Kinderbonus (§ 6 Abs. 3 BKGG n.F.) gibt es für Kinder, für die im Jahr 2022 mindestens für einen Monat Kindergeld bezogen wurde; er soll in der Regel im Juli ausgezahlt werden.
Ausdrücklich geregelt ist, dass die Energiepreispauschale und der Kinderbonus bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig sind, nicht als Einkommen berücksichtigt werden (§ 122 EstG neu einerseits und das fortgeltende KBNAnrG für den Kinderbonus andererseits). Regelungen zum Pfändungsschutz fehlen allerdings zum Teil. Der Kinderbonus ist als Kindergeldleistung vor Pfändungen geschützt (§ 76 EStG), für das P-Konto ist der Betrag ggf. zu bescheinigen (§ 902 Satz 1 Nr. 5 ZPO). für die Energiepreispauschale wird es komplizierter. Wie bei den Corona-Soforthilfen könnte hier der Pfändungsschutz über § 851 ZPO und § 906 ZPO (früher § 850k Abs. 4 ZPO) zu gewähren sein. Denn die Pauschale soll „ein Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen
erwerbsbedingten Wegeaufwendungen“ sein (Bundestags-Drucksache 20/1765, S. 24). Ein Pfändungsschutz nach § 850 ff ZPO wäre im Übrigen nur möglich, wenn die Pauschale Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschriften wäre (was sie wohl nicht ist, der Arbeitgeber entnimmt die Energiepreispauschale vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer, § 117 Abs. 2 S. 2 EStG neu).
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