Die Zahlung der Mindestvergütung nach § 298 Absatz 2 InsO zur Abwendung der Versagung der Restschuldbefreiung kann nach Meinung des Landgerichts Hannover bis zur Rechtskraft der Versagungsentscheidung erfolgen.
Wie Rechtsanwalt Kai Henning mitteilt, verdient diese Entscheidung des Landgerichts Hannover besondere Beachtung, da die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtzahlung der Mindestvergütung des Treuhänders nach § 298 Abs. 1 InsO die statistisch häufigste Versagungsart ist.
Quelle und weiter Informationen im Inso-Newsletter RA Henning 3-22 LG Hannover Beschl. 30.7.2021 -11 T 12/21

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