Bezieher von Grundsicherungsleistungen können einen Mehrbedarf für Coronaschutzverordnung konforme Masken im Regelfall nicht erfolgreich geltend machen. Das Landessozialgericht (LSG) hat damit auch im Hauptsacheverfahren die bereits zuvor in zahlreichen Eilverfahren eingenommene Rechtsauffassung bestätigt. Es bestehe weder ein Anspruch auf Herausgabe von Masken noch auf Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II zu. Für die Bereitstellung der Masken als Sachleistung fehle schon eine Rechtsgrundlage. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für die Gewährung als Geldleistung nicht erfüllt. Zwar handele es sich bei der Beschaffung von medizinischen Masken um einen besonderen, nicht jedoch im Einzelfall unabweisbaren Bedarf. LSG NRW, Urteil vom 10.02.2022 – L 19 AS 1236/21
Pressemitteilung des LSG vom 15.03.2022
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