§ 67 Abs. 3 SGB II findet auch bei nicht pandemiebedingten Umzügen Anwendung, sodass für die ersten sechs Monate die tatsächlichen Unterkunftskosten zu übernehmen sind. Der Wortlaut der Vorschrift und die Gesetzgebungsgeschichte rechtfertigen keine restriktive Begrenzung des Anwendungsbereichs auf bereits bewohnten Wohnraum. (Leitsatz des LSG) Das Jobcenter bewilligte den Antragstellenden die Übernahme nur eines Teils der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH). Die Kosten seien unangemessen, sie seien um rund 230 Euro monatlich zu hoch und der Umzug zuvor ausdrücklich nicht genehmigt worden.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) spricht den Antragstellenden die vollen Unterkunftskosten zu. Die Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 SGB II sei durch das im Zuge der Pandemie im März 2020 in Kraft getretene Sozialschutzpaket vorübergehend ausgesetzt worden. Nach § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist § 22 Abs. 1 SGB II für bestimmte Bewilligungszeiträume mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten (Rn. 38).
Zweck des § 67 Abs. 3 SGB II sei laut Gesetzesbegründung, dass sich SGB II-Leistungsbeziehende in der Zeit der Pandemie „nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssen“. Komme es jedoch nach einem tatsächlich erfolgten Umzug aufgrund der Deckelung der KdUH-Leistungen auf die Angemessenheitsgrenze zu einer Deckungslücke zwischen den tatsächlichen KdUH einerseits und den vom
Jobcenter gewährten KdUH-Leistungen andererseits, sei die aktuell bewohnte Wohnung bedroht.
Diese Bedrohung soll nach § 67 Abs. 3 SGB II zumindest vorübergehend, nämlich für die ersten sechsMonate, vermieden werden (Rn. 40).
Anm. der Red.: Weitere Infos unter www.fbsb-nrw.de/?s-Vereinfachte+Antragstellung dort auch insbesondere zur Rechtsprechung des LSG NRW. Achtung: Die Möglichkeit der vereinfachten Antragstellung wurde bis 31.12.2022 verlängert.
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.03.2022 – L 4 AS 40/20 B ER
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