Eine Aufrechnung oder Verrechnung gem. §§ 51, 52 SGB I ist nach Erteilung der Restschuldbefreiung jedenfalls dann nicht möglich, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst ist und die Aufrechnungslage bei Insolvenzeröffnung noch nicht bestand.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Verrechnung der Altersrente des Klägers mit einer Beitragsforderung inklusive Säumniszuschlägen bzw. ob diese Beitragsforderung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens des Klägers mit erteilter Restschuldbefreiung im Wege der Verrechnung rechtlich durchgesetzt werden kann.
Auszug Praxishinweis Rechtsanwältin Dr. Claudia R. Cymutta, Mannheim (Beck-Online VIA 2022, 7):
„Das LSG Thüringen lehnt eine Aufrechnung oder Verrechnung gem. §§ 51, 52 SGB I im hier entschiedenen Fall zu Recht ab, da die Ermächtigung der Berufsgenossenschaft und der Verrechnungsbescheid erst nach der Restschuldbefreiung ergingen. Zu diesem Zeitpunkt war die Forderung der Berufsgenossenschaft bereits in eine unvollkommene Verbindlichkeit umgewandelt, deren Erfüllung
nicht mehr vom Gläubiger erzwungen werden kann. Anders liegt der Fall, wenn bereits bei Insolvenzeröffnung eine Aufrechnungslage bestand (vgl. BGH NZI 2011, 538 Rn. 9; LSG Bayern NZI 2018, 495; BeckOK InsR/Liefke, 25. Ed. 15.10.2021, InsO § 94 Rn. 58). Da die Altersrente erst im Jahr 2009, also deutlich nach Insolvenzeröffnung, bewilligt wurde und erst damit die Hauptforderung des
Schuldners entstanden ist, konnte § 94 InsO im hiesigen Verfahren aber nicht zur Begründung der Verrechnung herangezogen werden.“ Weiter Informationen:
LAG Schuldnerberatung Hamburg e. V.
openJur – Thüringer LSG, Urteil vom 08.06.2021 – L 12 R 331/18
fbsb NRW – LSG NRW: Die Erteilung der Restschuldbefreiung hindert die Aufrechnung

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