Eine Mieterin beantragt beim Jobcenter die Bewilligung eines Darlehens zur Tilgung von Mietschulden. Das Jobcenter lehnt das Darlehen unter anderem mit der Begründung ab, die Mieterin habe Geld zur Bezahlung der Mietschulden von privater Seite geliehen und der Vermieter habe die Kündigung des Mietverhältnisses zurückgenommen. Es bestehe daher kein Bedarf für ein Darlehen.
Entscheidungsgründe des BSG: Gemäß § 22 Absatz 8 Satz 1 SGB II steht die Übernahme der Schulden im Ermessen des Grundsicherungsträgers. Dieses Ermessen ist nach Satz 2 eingeschränkt, wenn die Übernahme der Schulden gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. In diesem Fall sollen die Schulden übernommen werden.
Der Übernahme der Schulden steht grundsätzlich nicht entgegen, wenn ein Leistungsberechtigter nach der Anzeige seines Bedarfs gegenüber dem Jobcenter mit Hilfe eines anderweitig beschafften Darlehens die Unterkunft durch Begleichung der Mietschulden an den Vermieter gesichert hat. Auch Schulden gegenüber Dritten, die Leistungsberechtigte nach dieser “Bedarfsanzeige“ beim Jobcenter
eingegangen sind, um drohende Wohnungslosigkeit abzuwenden, können Schulden im Sinn des § 22 Absatz 8 SGB II sein.
BSG, Urteil vom 13.07.2022 – B 7/14 AS 52/21 R (Terminübersicht)
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