Die Energiepreispauschale für Erwerbstätige (EPP) von 300 Euro wird abhängig Beschäftigten ab September in der Regel über die Arbeitgeber*innen ausgezahlt. In anderen Fällen wird die EPP über die Einkommensteuerveranlagung erstattet (bei Selbständigen verringerten sich die Vorauszahlungen zum 10. September). Die in der Regel zu versteuernde, aber beitragsfreie staatliche Leistung ist kein
Erwerbseinkommen. Sie soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen. Geregelt ist sie in § 112 bis § 122 EStG. Die EPP ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Zum Pfändungsschutz siehe den folgenden Artikel.
Weitere Informationen: FAQ des Bundesfinanzministeriums
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