Eine aus einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland stammende Unionsbürgerin klagt vor einem deutschen Gericht gegen die Ablehnung ihres Kindergeldantrags für ihre drei Kinder durch die Familienkasse Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit für die ersten drei Monate nach Begründung ihres Aufenthalts in Deutschland. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt fest:
Unionsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Aufnahmemitgliedstaat begründet haben, können nicht deshalb während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts vom Bezug von Kindergeld ausgeschlossen werden, weil sie keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat haben. Auch wenn sie wirtschaftlich nicht aktiv sind, haben Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten. Während dieser Zeit genießen sie grundsätzlich die gleiche Behandlung wie Inländer.

Urteil des EuGH vom 01.08.2022 – C-411/20 (Pressemitteilung)

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