Am 21.07.2022 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium auf Ihrer Homepage ein zweites Gesetz zur Änderung der Abgabeverordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabeverordnung. Schwerpunkt des Gesetzes ist die vom Bundesverfassungsgericht mit seinem am 18. August 2021 veröffentlichten Beschluss vom 8. Juli 2021 – 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 (BGBl. I 2021 S. 4303) geforderte
rückwirkende Neuregelung des Zinssatzes bei Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO) Veröffentlichung – Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022. Der Zinssatz für Zinsen nach § 233a AO wird nach dem Änderungsgesetz für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt und damit an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst, § 238 Abs 1a (neu) AO. Die Neuregelung gilt für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist. Eine Ausnahme einzelner Steuern, insbesondere der Umsatzsteuer, ist dabei nicht vorgesehen. Neuregelung der Vollverzinsung nach § 233a AO / Steuern / Haufe

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